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Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
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Gräbergesetz

Immer wieder wird die Frage gestellt, wie der Begriff Kriegsgräberstätte definiert ist. Die Antwort findet sich im § 1 des Gräbergesetzes in der Fassung vom 09. August 2005 (den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter "Mehr zum Thema"). Demnach sind Kriegsgräber:

  • Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29.12.1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
  • Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während Ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,
  • Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 01. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen sind oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahme gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die aufgrund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahme gestorben sind,
  • Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 01. September 1939 während der Umsiedlung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
  • Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 01. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die in der Zeit vom 01. September 1939 bis 08. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die in der Zeit vom 01. September 1939 bis 08. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind,
  • Gräber der von einer anerkannten Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 01. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des 30. Juni 1950.
     
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Gräbergesetz
Wie definiert
sich der Begriff 'Kriegsgräberstätte'?


Gräbergesetz
Neufassung vom 9. August 2005


Allgemeine
Verwaltungsvorschrift

zum Gräbergesetz.


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